Wie SwissStartups berichtet, hat in der Schweiz die Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA) mit Branchenexperten ein Standard-Termsheet für Venture Capital- und Business Angel-Investitionen entwickelt. Ziel der Standardisierung soll es sein, dass der Investitionsprozess effizienter, professioneller und einfacher gestaltet wird. Der wesentliche Vorteil an der Standardisierung liegt meiner Meinung darin, dass durch das Standardtermsheet die Kosten für die Rechtsberatung stark gesenkt werden können und für alle Parteien in gewisser Art und Weise eine Rechtssicherheit gewährleistet ist. Gefühl für die Inhalte Auch wenn zahlreiche Punkte im Termsheet spezifisch für die Schweiz sind (so ist z.B. häufig von "Aktien" die Rede, was einfach daran liegt, dass in der Schweiz die Aktiengesellschaft die verbreitetste haftungsbeschränkende Rechtsform ist - in Deutschland die GmbH), lohnt es sich das Termsheet anzuschauen. Nicht zuletzt wegen der sehr guten Hinweise, die einzelne Paragraphen des Termsheets ergänzen und verständlich machen. Als vor einer Finanzierungsrunde stehendes Startup bekommt man durch das Standardtermsheet recht schnell ein Gefühl dafür, was in der Branche üblich ist und was definitiv nichts in einem Termsheet verloren hat (z.B. im Hinblick auf zustimmungspflichtige Geschäfte). Kostenloser Download Das Standardtermsheet der SECA kann hier kostenlos heruntergeladen werden. Zur Präsentation des Termsheets gab es auch noch vier interessante Präsentation, die ebenfalls auf der SECA-Website kostenlos heruntergeladen werden können. Drag-alone-right Ein bei jedem Termsheet häufig diskutierter Punkt ist das sog. Drag-alone-right, welches auch im Standardtermsheet der SECA verankert ist (Punkt 10). Auf das Drag-alone-right wird auch direkt beim ersten Kommentar auf SwissStartups Bezug genommen. Das Drag-alone-right besagt, dass der Investor die restlichen Gesellschafter dazu zwingen kann, ihre Anteile zu verkaufen oder mit einer anderen Gesellschaft zu verschmelzen, wenn er selbst die Möglichkeit hat einen bestimmten Prozentsatz seiner Anteile zu veräussern. Vielen Startups stösst diese Regelung in der Regel bitter auf, da sie in gewisser Weise auch etwas von einer Zwangsenteignung hat. Die SECA weisst im Termsheet darauf hin, dass die nicht in das Tagesgeschehen involvierten Investoren mit ihrer Erfahrung zumeist ein besseres Gespür für das richtige Timing und Pricing einer Transaktion haben und dieses Know-how auch die Gründer für sich nutzen sollten. In seiner Präsentation zum Termsheet schreibt auch Florian Schweitzer, Partner bei BrainsToVentures, dass das Drag-alone right häufig für Gründer gut ist und die Gründer dadurch in gewisser Weise auch vor sich selbst geschützt werden. Über diesen Punkt kann man sich wirklich hervorragend streiten. Wichtig finde ich dabei insbesondere (wie auch im Termsheet der SECA verankert), dass bei einem Drag-alone-right dieses das Vorkaufsrecht (Right of first refusal) nicht berührt. Dadurch wird impliziert, dass der veräusserungswillige Investor vor der Inanspruchnahme des Drag-alone-right den restlichen Gesellschaftern zuerst das Angebot für seine Anteile unterbreiten muss (zu denselben Konditionen, die er von einem Dritten dafür bekommen würde). Den restlichen Gesellschaftern steht es dann frei das Angebot für die Anteile des verkaufswilligen Investors anzunehmen. Sollte man als Gründer dann nicht verkaufswillig sein, da es sich bei einem erfolgreichen Unternehmen ja in gewisser Weise auch um ein Lebenswerk handelt, hat man immernoch die Möglichkeit einen weiteren Investor zu suchen, der einem den Kauf der Anteile des verkaufswilligen Investors finanziert (Management Buy-in). Erfahrungsautstausch Welche Erfahrungen habt Ihr mit Termsheets gemacht? Was sind für Euch die kritischsten Punkte? Welche Punkte gehen Eurer Meinung nach gar nicht?

2 COMMENTS

  • http://www.1000mikes.com ffd

    Die Entwicklung und Veröffentlichung eines Standard-Termsheets ist eine Super-Sache, da Unternehmer dadurch einen sehr guten Maßstab an die Hand bekommen, was üblich ist und was nicht. Das dahinterstehende Commitment zu Transparenz verdient außerordentliches Lob!

    Zum Termsheet selber. Es spiegelt wieder, wie ungleich die Kräfteverhältnisse in diesem Kapitalmarkt sind. Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln sind für sich genommen fair und vernünftig.

    Nimmt man die Liquidation-Preferences dazu, sieht es schon ganz anders aus. Was passiert, wenn der Investor 1 Mio investiert, und dann über das einseitige formulierte Drag-Along-Right einen Verkauf zur Gesamtbewertung von 1 Mio erzwingt? Wenn ich das richtig verstehe, muß der Unternehmer mitziehen, und erhält wegen der Liquidation Preference nichts. (Bitte korrigiert mich, wenn ich da was übersehen haben sollte.)

    Auf diese Art und Weise kann der Investor den Unternehmer jederzeit enteignen.

    Ähnlich unfair gelagert ist der Verwässerungsschutz. Warum sollte der Investor das Risiko nicht mittragen, daß die Bewertung sinkt? Es kann hierfür viele Gründe geben, die gar nicht vom Unternehmer verschuldet sind, z.B. Finanzkrise ;-)

    Außerdem frage ich mich, warum das Unternehmen Kosten des Investoren, wie z.B. dessen Steuerberatung übernehmen soll. In jedem anderen Kontext wäre ein solches Absinnen reichlich abwegig.

  • http://www.seedfinance.de Andi

    Schöner ausführlicher Kommentar! Danke!

    Ja, das mit der Liquidation Preference ist in der Tat so wie Du das beschreibst. Man muss dazu allerdings sagen, dass das von Dir genannte Beispiel natürlich nicht der von einem Risikokapitalinvestor angestrebte Optimalfall ist, da er dabei ja dann keine Rendite erwirtschaftet. Aber gut, in jedem Fall besser als Verluste einzufahren.

    Noch extremer ist eine zwei- oder dreifache Liquidation Preference. Der Investor würde in dem von Dir beschriebenen Beispiel einen Verkaufspreis von 3 Mio. erzielen und über das Drag-along Recht den Verkauf der Gesellschaft erzwingen. Bei einer dreifachen Liquidation Preference würde der Investor sein Kapital verdreifachen und der Gründer immernoch leer ausgehen. Die dreifache Liquidation Preference ist natürlich kein Normalfall und sollte auch nicht vereinbart werden!

    Dennoch würde auch bei der dreifachen Liqudation Preference das Vorkaufsrecht der "Altaktionäre" greifen und sie könnten die Anteile des Investors zu dem Preis des Investors übernehmen, welcher ein Dritter zu zahlen bereit wäre (u.U. über die Finanzierung durch einen weiteren Investor). Dies ist meiner Meinung nach der einzige Weg um einer "Enteignung" zu entgehen.

    Bzgl. des Verwässerungsschutzes geb ich Dir vollkommen recht. Natürlich sollte auch der Investor das Risiko mittragen, dass die Bewertung sinkt (schliesslich vergibt er RISIKOkapital und investiert nicht in eine Staatsanleihe).

    Zu den Kosten: Hier hab ich schonmal ein Termsheet gesehen, bei dem die Gründer bzw. Geschäftsführer sogar persönlich für die entstandenen Kosten haften müssen. D.h., wenn die Finanzierungsrunde nicht zustande kommt und die Gesellschaft anschliessend insolvent wird, dann hätten die Investoren, welche mitunter der auslösende Grund für die Insolvenz waren, Ansprüche in Höhe der für sie entstandenen Kosten gegenüber den Geschäftsführeren geltend machen können, welche diese aus ihrem Privatvermögen hätten bezahlen müssen.

    Im Standard-Termsheet der SECA wird bei den Kosten der Hinweis gegeben, dass diese 3-4% des Investitionsbetrages nicht überschreiten sollten. Wenn bei einer Investition von einer Million Euro dann direkt nach dem Closing 40.000 Euro wieder für die Kosten der Investoren weggehen, dann erscheint mir das reichlich paradox.